Importerleichterungen für Mais zu Futterzwecken
Importerleichterungen für Mais zu Futterzwecken
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der daraus resultierenden tieferen Futtererträge hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf Antrag des Schweizer Bauernverbandes (SBV) vorübergehende Importerleichterungen für Mais zu Futterzwecken beschlossen.
Befristete Aufhebung von Zoll und Garantiefondsbeitrag
Vom 15. August bis 31. Oktober 2026 entfallen die Grenzabgaben (Zoll und Garantiefondsbeitrag) für:
- frischen Mais zu Futterzwecken sowie
- silierten Mais zu Futterzwecken
mit einem Trockensubstanzgehalt (TS) von maximal 60 %. Der Ansatz beträgt während dieser Periode CHF 0.00 pro 100 kg brutto.
Diese Massnahme soll Tierhaltungsbetrieben ermöglichen, Silomais kostengünstiger zu beschaffen und ausreichende Reserven für die Winterfütterung aufzubauen.
Was bedeutet «maximal 60 % TS»?
TS steht für Trockensubstanz. Produkte mit maximal 60 % Trockensubstanz enthalten mindestens 40 % Wasser und umfassen typischerweise:
- Frischmais
- Maissilage
- weitere feuchte Futtermittelprodukte
Nicht unter diese Regelung fallen trockene Futtermittelprodukte mit einem höheren Trockensubstanzgehalt.
Wichtiger Hinweis zur Tarifnummer 2308.0050
Die Begünstigung gilt nicht pauschal für sämtliche Importe der Tarifnummer 2308.0050 (Maispflanzenprodukte). Voraussetzung ist ausdrücklich, dass es sich um frischen oder silierten Mais zu Futterzwecken mit maximal 60 % TS handelt. Für andere Waren derselben Tarifposition gelten weiterhin die ordentlichen Ansätze. Gemäss Auskunft des BLW bleibt die Hauptposition 2308.0050 grundsätzlich weiterhin mit dem ordentlichen Garantiefondsbeitrag von CHF 6.00 geführt; die temporäre Begünstigung betrifft ausschliesslich die definierte Untergruppe der frischen bzw. silierten Ware mit höchstens 60 % Trockensubstanz.
Bei der Verzollung ist die Eigenschaft „frisch oder siliert, max. 60 % TS“ im Feld «Warenbezeichnung» zu deklarieren, damit die temporäre Begünstigung eindeutig nachvollzogen werden kann.
Bereits erfolgte Entlastungen bei Heu und Grassilage
Die Grenzbelastungen für Heu und Grassilage wurden bereits per 1. August 2026 im Rahmen des ordentlichen Vollzugs durch das Bundesamt für Landwirtschaft angepasst.
Die Einfuhren sind ordnungsgemäss bei einer Zollstelle anzumelden. Weitere Informationen finden Sie bei:
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
- Elektronischer Zolltarif Tares
- Medienmitteilung des WBF
Fragen?
Bei Fragen zu Generaleinfuhrbewilligungen (GEB) oder Garantiefondsbeiträgen steht Ihnen réservesuisse gerne zur Verfügung.